Steuernummer auf Rechnungen

Ab 1. Juli 2002 tritt folgende Änderung des UStG § 14 Abs. 1a in Kraft:

Der leistende Unternehmer hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben. Bei fehlender Steuernummer kann das Finanzamt davon ausgehen, dass der Leistende nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Als Rechnung gilt auch eine Gutschrift mit der ein Unternehmer über eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird.

Informationen hierzu finden Sie unter http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustg_1980/index.html.

Wir schlagen Ihnen in diesem Zusammenhang vor, den neuen Firmenstammdatenplatzhalter für die Steuernummer (ab Version V2.5.0.5) in Ihre Rechnungsformulare einzufügen. Bei älteren Versionen von ErgoFAKT verwenden Sie bitte einen “normalen“ Textplatzhalter.